Das Finanzamt hat nicht das Recht, Corona-Soforthilfen zu pfänden, wenn der Antragssteller bereits bestehende Steuerschulden hat. Dies hat nun der Bundesfinanzhof in München in einem Eilverfahren entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Betreiber eines Hausmeisterservices Soforthilfe beantragt und diese auch in Höhe von 9.000 Euro bewilligt bekommen. Allerdings wollte die Sparkasse das Geld nicht an ihren… Kunden, welcher ein Pfändungsschutzkonto besaß, auskehren.
Das Finanzamt wolle auf die Soforthilfe, da der Betreiber knapp 9.000 Euro Umsatzsteuerschulden hatte.

Zunächst hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine solche Pfändung unzulässig sei.
Dieses Urteil wurde nun durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Aktenzeichen VII S 23/20 (AddV))