Immobilienrecht

Ansprechpartner zum Immobilienrecht: Rechtsanwältin Maria Stein

Das Immobilienrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen an Grundstücken. Es regelt das Nutzungsrecht an Grundstücken, die Möglichkeit, Dienstbarkeiten an Grundstücken zu bestellen oder Grundstücke zu veräußern.

Nutzungsrecht an Grundstücken
Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks mit diesem nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Grenzen bestehen nur dort, wo Rechte Dritter bestehen oder das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Das Recht eines Dritten steht der uneingeschränkten Nutzung z. B. dann entgegen, wenn diesem ein Erbbaurecht zusteht. Das Gesetz schränkt die Eigentumsnutzung z. B. in Fällen ein, in denen vom Nachbargrundstück eine Gefahr ausgeht, die beseitigt werden muss.

Belastung von Grundstücken
Der Eigentümer kann sein Grundstück belasten, in dem er z. B. zur Absicherung eines Darlehens eine Grundschuld bestellt. Die Grundschuld dient, ähnlich wie ein Pfand, der Absicherung der Verbindlichkeit. Sie muss notariell bestellt werden und wird ins Grundbuch eingetragen. Ein Dritter kann das Grundstück nur noch mit der eingetragenen Last erwerben.

Dienstbarkeiten an Grundstücken
Der Grundstückseigentümer kann einem Dritten das Recht einräumen, sein Eigentum in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Die Grunddienstbarkeit kann notariell bestellt und im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Eintragung ist der Dritte gut abgesichert.

Veräußerung von Grundstücken
Der Grundstückseigentümer kann sein Grundstück auch veräußern. Die Veräußerung setzt einen notariellen Vertrag voraus. Zum Vollzug der Übertragung wird der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen.

Sie wollen Kontakt mit uns aufnehmen? Schreiben Sie uns.

    Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung

    ×
    Show