Familienrecht

Ansprechpartner zum Familienrecht: Rechtsanwältin Maria Stein

Das Familienrecht ist ein umfangsreiches Rechtsgebiet, das wegen der sich schnell wandelnden gesellschaftlichen Verhältnisse häufigen Änderungen unterworfen ist. Es umfasst z. B. die Ehesachen, die Kindschaftssachen, Unterhaltssachen, Gewaltschutzssachen, Abstammungssachen und vieles andere mehr.
Ehesachen
Als Ehesachen bezeichnet man Angelegenheiten, die die Aufhebung der Ehe und die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Ehe betreffen. Es besteht eine Spezialzuständigkeit des Familiengerichts in Ehesachen. Nur das Familiengericht kann eine rechtsgültige Ehe aufheben oder ihr Nichtbestehen feststellen bzw. eine rechtsgültige Ehe scheiden. In Ehesachen besteht sog. Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Anträge nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden können. Der Rechtsanwalt hat unter anderem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung, das Feststellen des Nichtbestehens oder die Ehescheidung vorliegen.rschaft benötigt man keinen anwaltlichen Beistand.

Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind Angelegenheiten, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft u. a. mehr betreffen. Auch die Kindschaftssachen sind in einer Spezialzuständigkeit den Familiengerichten zugewiesen. In Verfahren, die Kindschaftssachen betreffen, besteht ebenfalls Anwaltszwang. Streiten sich die Eltern z. B. darum, wer nach einer Trennung das Sorgerecht für das gemeinsame Kind ausüben darf, muss das Familiengericht entscheiden. Die Eltern können über das Sorgerecht nicht frei verfügen. Notwendiger Verfahrensbeteiligter ist das Jugendamt. Das Jugendamt hat die Eltern im Rahmen des Verfahrens anzuhören und wird regelmäßig eine Empfehlung aussprechen.

Unterhaltssachen
Als Unterhaltssachen bezeichnet man Angelegenheiten, die die Unterhaltsverpflichtung von Verwandten oder Ehegatten untereinander betreffen. Auch für Unterhaltssachen sind die Familiengerichte ausschließlich zuständig. Nach der Familienrechtsreform vom 01.09.2009 benötigt man auch einen Anwalt, um Unterhaltsansprüche vor dem Gericht geltend zu machen. Das erscheint auch sinnvoll. Unterhaltssachen sind oft für den Laien nicht leicht zu überblicken. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt u. a. von der Leistungsfähigkeit des potentiell Verpflichteten ab. Es besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen ihn. Erst wenn vollständig Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt wurde, kann die Höhe des Anspruchs berechnet werden. Dabei sind eine Vielzahl von Regeln zu berücksichtigten, die durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt wurden.

Gewaltschutzsachen
Gewaltschutzsachen sind Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Gewaltschutzgesetz bietet zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen. Findet die Gewalt im häuslichen Bereich statt, kann nach dem Gewaltschutzgesetz z. B. die Zuweisung der Wohnung verlangt werden. Nach der Familienrechtsreform vom 01.09.2009 sind die Angelegenheiten nach dem Gewaltschutzgesetz ausschließlich Sache der Familiengerichte. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können ohne anwaltlichen Beistand gestellt werden.

Abstammungssachen
Als Abstammungssachen bezeichnet man u. a. die Angelegenheiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Anerkennung einer Vaterschaft betreffen. Auch für diese Verfahren ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.

Das Gesetz enthält eine klare Regelung für die Fälle, in denen ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren wird. Es gilt dann nämlich, unabhängig von der biologischen Vaterschaft, der Mann als Vater, der mit der Mutter im Moment der Geburt verheiratet ist. Ein Kind, das außerhalb einer Ehe geboren wird, hat zunächst aus juristischer Sicht keinen Vater. Die Vaterschaft muss erst anerkannt werden. Bei der Frage der Vaterschaft ergeben sich nicht selten Probleme. Können diese nicht gelöst werden, muss das Familiengericht die Vaterschaft klären. Für Anträge auf Feststellung oder Anfechtung einer Vate

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